Begegnungen ermöglichen

TrauerCafé und TrauerWege gemeinsam gehen

Wenn Sie den Tod eines lieben und vertrauten Menschen oder einen anderen Verlust betrauern, kann es hilfreich sein, mit anderen Menschen über Ihre Trauer, Ihren Schmerz und die Veränderung Ihres Lebens  ins Gespräch kommen. Wir möchten Begegnungen ermöglichen zwischen Menschen, die wie Sie auf der Suche nach neuen Wegen und Lebensmöglichkeiten sind; Menschen, mit denen Sie so sein dürfen, wie Sie sich fühlen.

Trauercafé

Das Havixbecker Trauercafé ist ein Angebot für alle Trauernden. Es sind immer ausgebildete Trauerbegleiter/innen anwesend. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Die Teilnahme ist kostenlos und eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

 

Ort:

im Hospizbüro am Torbogen

Hauptstr. 53, 48329 Havixbeck

Datum:wird neu vereinbart

Uhrzeit:

15:00

Begleitung durch den Nachmittag:

 Trauerbegleiterinnen der Hospizbewegung Havixbeck

Trauerwege erwandern

Das Angebot Trauerwege gemeinsam zu gehen, ist ein Angebot der Hospizbewegung Havixbeck, bei der Sie miteinander reden können, achtsam wandern und die Natur als Kraftquelle erleben - oder auch einfach zuhören und schweigen. Sie sind herzlich willkommen!

 

Ort:

Treffpunkt: am Hospizbüro, Hauptstr.53 am Torbogen (von dort geht es in Fahrgemeinschaften zum Ausgangspunkt der Wanderung).

Datum:

wir neu vereinbart

Uhrzeit: 

14.00 - 17.30 Uhr

Begleitung durch den Nachmittag:

 

Trauerbegleiterin der Hospizbewegung Havixbeck

Begleitung am Lebensende

Wir begleiten schwerkranke, sterbende Menschen unabhängig von ihrer Religion und Nationalität zu Hause, in der stationären Altenhilfe, bei vorübergehenden Krankenhausaufenthalten, um den Wunsch nach einem Sterben zu Hause zu ermöglichen und Angehörige zu entlasten.

Aktuelle Termine:

Die Hospizbewegung Havixbeck e.V. feiert im Jahr 2026 ihr 30jähriges Bestehen. Zu diesem Anlass lädt die Hospizbewegung Havixbeck die HavixbeckerInnen zu mehreren öffentlichen Veranstaltungen ein.

Donnerstag 19.02.2026 19:00-21:00 Uhr Ort: Schul- und Gemeindebibliothek

Lesung und Buchgespräch Frau Michel:

Uli Michel stellt ihr Buch „Ein Kind in den Sternen“ vor. Auf Einladung der örtlichen Hospizbewegung Havixbeck gibt die Hebamme und Trauma-Fachberaterin einen Einblick in ihre Arbeit als Begleiterin „verwaister“ Eltern.

 

Donnerstag 23.04.2026 10:00 Uhr Treffpunkt: Hospizbüro Hautpstrasse 53

Besuch Bestattungsinstitut Roth in 51465 Bergisch Gladbach, Kürtener Str. 10

Es erfolgt vor Ort ein Vortrag über die Ideen und die Arbeit des Hauses der menschlichen Begleitung mit anschließender Diskussion und Führung durch das Haus und über den Friedhof, die „Gärten der Bestattung“.

 

Donnerstag 03.09.2026 09:00 Uhr Treffpunkt: Hospizbüro Hautpstrasse 53

Baumberger Sandstein und Hospiz Havixbeck –

Die Durchführung zu dem Thema erfolgt durch Friedhelm Brockhausen

 

Samstag 14.11.2026 10:00 Uhr Treffpunkt: Kirche St. Dionysius  /  Torhaus an der Kirche

Festakt zum 30-jährigen Jubiläum Hospizbewegung Havixbeck beginnt um 10:00 Uhr mit einem Gottesdienst und wird anschließend im „Torhaus an der Kirche“ fortgesetzt mit Fachvorträgen zum Thema „Hospizbewegung“.

 

Letze Hilfe Kurs Am Ende wissen wie es geht. Umsorgen von schwerkranken und sterbenden Menschen am Lebensende

Die Hospizbewegung Havixbeck bietet am Dienstag den 14. Juni einen „Letzte Hilfe Kurs“ an. Letzte Hilfe bedeutet, zu lernen was wir für unsere Mitmenschen, unsere Angehörigen und Freunde am Ende des Lebens tun können. Sterbebegleitung ist keine Wissenschaft, sondern praktizierte Mitmenschlichkeit in Familie, Freundeskreisen, Nachbarschaft. Es soll ein Grundwissen an die Hand gegeben werden. Die Teilnehmer*innen werden ermutigt sich Sterbenden zuzuwenden. Denn Zuwendung ist das, was wir am Lebensende am meisten brauchen. Der Kurs ist in vier Aschnitte gegliedert: es wird über die Normalität des Sterbens als Teil des Lebens gesprochen, zur Vorsorge und Patientenverfügung informiert, über mögliche Beschwerden, die Teil des Sterbeprozesses sein können und wie ich bei der Linderung neben der medizinischen Hilfe unterstützen kann. Zum Abschluss werden der Abschied und die Trauer, meine Möglichkeiten und meine Grenzen thematisiert. Der Kurs wird von den speziell dazu ausgebildeten Moderatorinnen Gertraut Birtel und Veronika Gemmeke geleitet. Sie haben eine langjährige Erfahrung in der Hospiz- und Palliativversorgung. Der Kurs findet statt im Torhaus am Kirchplatz am 14. Juni von 15.30 bis 19.00 Uhr statt. Getränke und Gebäck werden in den Pausen angeboten. Um eine Spende für die Hospizarbeit in Havixbeck wird zum Abschluss des Kurses gebeten. Maximal 10 Teinehmer*innen können Pandemie bedingt teilnehmen. Es gilt die 2 G Regel. Deshalb bittet die Hospizbewegung um Anmeldung bei Veronika Gemmeke Tel. 02507/3752 oder Mail: info@hospizbewegung-havixbeck.de Weitere Informationen zu Letzte Hilfe Kursen gibt es auch unter www.letztehilfe.info

Satzung Hospizbewegung Havixbeck eV-2024

Satzung

Hospizbewegung Havixbeck e.V.

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Oktober 2024)

Präambel

Jedes, auch das zu Ende gehende Leben, hat Zukunft und Hoffnung, Würde und Sinn. Auf der Grundlage christlicher Lebenswerte engagieren sich Menschen unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Ansichten in der Hospizbewegung mit dem Ziel, Sterben als menschenwürdiges Leben bis zum Tod zu ermöglichen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hospizbewegung Havixbeck e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Havixbeck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter der Nummer VR 524 eingetragen.“
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Der Verein strebt das Ziel an, Geburt und Tod, Leben und Sterben als unzertrennlich miteinander verbunden in das Bewusstsein der Öffentlichkeit hinein zu tragen. Das heißt konkret
    1. Förderung aller Möglichkeiten der Begleitung sterbender Menschen
    2. Integration des Sterbens in das Leben der Menschen und in das öffentliche

Bewusstsein

    1. Zusammenarbeit mit allen, die sich der Lebens- und Sterbebegleitung widmen.
  1. In der Hospizarbeit sollen unheilbar Kranke und Sterbende unabhängig von ihrer

Abstammung, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauung Hilfe und Trost erfahren.

§ 3 Zweckverwirklichung

  1. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch
    1. die Bekanntmachung und Verbreitung der Ziele der ambulanten und stationären

Sterbebegleitung durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit,

    1. die Einbeziehung der Angehörigen Sterbender in die Begleitung und ihre

Unterstützung durch Beistand und Betreuung in der Trauer,

    1. die Kooperation mit den im Gesundheitswesen verantwortlichen öffentlichen Stellen,
    2. die Zusammenarbeit mit der evangelischen und katholischen Kirchengemeinde, den

Ärzten, Fach- und Pflegekräften in den Sozialstationen und privaten Pflegediensten,

Alten- und Pflegeheimen;

    1. die Kooperation mit den Kirchen- und Hospiz-Initiativen in der Bundesrepublik

Deutschland,

    1. Vorbereitung und Begleitung der Mitarbeiter/innen sowie deren fachliche Aus- und Weiterbildung
  1. Diese Aufgaben sollen durch ehrenamtliche Mitarbeiter/innen wahrgenommen werden.
  2. Ehrenamtlich Mitarbeitende werden nicht entlohnt.
    1. Sie haben jedoch  Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung entstanden sind.
    2. Außerdem übernimmt der Verein Kosten für ihre Aus- und Weiterbildung, soweit dafür ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt; dieser kann an Bedingungen geknüpft sein.

§ 4 Mittelbeschaffung

Die Beschaffung finanzieller Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern oder durch Dritte (Spenden) und durch sonstige Einnahmen.

§ 5 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beträge zurück noch haben sie irgend einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Neutralität und Standpunkt

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Die aktive Sterbehilfe, d.h. die „Tötung auf Verlangen“, wird strikt abgelehnt.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder privaten Rechts oder jede sonstige Vereinigung werden, die an den Zielen des Vereins interessiert ist.
  2. Beitritt und Austritt sind dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären, jedoch scheiden Mitglieder auch ohne besondere Erklärung aus, wenn sie ihren Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung nicht entrichten oder wenn an sie adressierte Briefe unzustellbar sind und der Vorstand eine neue Anschrift nicht in Erfahrung bringen kann.
  3. Über Beitrittsgesuche entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt oder bei natürlichen Personen im Falle des Todes sofort, bei juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen mit dem Liquidationsbeginn.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, nachdem er dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Zur Bestätigung des Ausschlusses bedarf es einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.

§ 8 Beiträge

  1. Es besteht Beitragspflicht. Die Höhe des Mindest- oder Regel-Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Jedes Mitglied kann durch Selbsteinschätzung für sich einen höheren Betrag bestimmen.
  2. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindest- oder Regel-Jahresbeitrag und der durch Selbsteinschätzung erhöhte Betrag ist in einer Summe im Januar des jeweiligen

Geschäftsjahres oder beim Beitritt zu entrichten. Eine Erstattung von Beiträgen beim Ausscheiden erfolgt nicht.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. die Entgegennahme des Vorstandsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    2. Beschlussfassung über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach dem Bericht der Kassenprüfer;
    3. die Wahl der Vorstandsmitglieder;
    4. die Festsetzung der Mitglieder Mindest- oder Regel-Jahresbeiträge;
    5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder E- Mail unter Mitteilung der Tagesordnung durch die/den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Des Weiteren können Mitgliederversammlungen insbesondere in Form von Telefon-, Video- und Webkonferenzen durchgeführt werden. Die Teilnahme nur einzelner Mitglieder per virtuellem Sitzungsformat an der Sitzung ist zulässig. Beschlussvorlagen können per E-Mail verschickt werden. Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind grundsätzlich zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, wählbar sind natürliche Personen, die Mitglied im Verein sind.

§ 11 Vorstand

  1. Zur Leitung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Vorstand gewählt, der besteht aus
    1. dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und
    2. Beisitzer/innen, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der Schriftführer/in,
    3. dem/der Kassierer/in.
  3. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt die Unterschrift eines Mitglieds des Vorstandes gemäß § 26 BGB.
  4. Innenverhältnis:
    1. Es soll zunächst der/die Vorsitzende handeln. Im Fall von dessen Verhinderung sollen zunächst der/die Schriftführer/in und bei dessen/deren Verhinderung der/die Kassierer/in für den Verein handeln.
    2. Vor Gebrauch der Vollmacht soll sich das handelnde Vorstandsmitglied möglichst mit einem anderen Vorstandsmitglied abstimmen.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt; sie bleiben jedoch im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich.
  7. Der/Die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Ist der Vorsitzende verhindert, lädt der/die Schriftführer/in ein.
  8. Die Ergebnisse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung werden von dem/der Schriftführer/in protokolliert und von ihm/ihr und dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben.
  9. Bei den zu treffenden Beschlüssen ist ein Vorstandsmitglied (§ 11 Ziffer 1 a) und b)) nicht stimmberechtigt, wenn sie die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betreffen.

§ 12 Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die ihre Prüfungsfeststellungen der Mitgliederversammlung bekannt geben. Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist zulässig.

§ 13 Satzungsänderungen, Vereinsauflösung, Wegfall der Steuerbegünstigung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel), zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 (neun Zehntel) der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Übertragung der vorhandenen Geldmittel
    1. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die vorhandenen Geldmittel je zur Hälfte übertragen an den Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V. und die Evangelische Kirchengemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
    2. Zu dieser Geldübertragung ist der Verein auch verpflichtet, wenn er auf Grund von Satzungsänderungen die Anerkennung als „steuerbegünstigte Körperschaft“ verliert oder wenn er wegen unzureichender Beachtung steuerlicher Anforderungen keinen „Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer“ erhält.

§ 14 Vollmacht zur Änderung der Satzung

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die aus rechtlichen notwendig sind oder werden, um durch die Finanzverwaltung als „gemeinnützige Körperschaft“ anerkannt zu werden oder zu bleiben.
  2. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die zur Behebung von Beanstandungen bei Anmeldung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder werden.

Sie können uns helfen

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- DURCH EHRENAMTLICHE MITARBEIT

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